Beanstandung Verkauf Grundstück Ostenstraße

An den
Landrat des Kreises Unna
Herrn Makiolla
Friedrich-Ebert-Straße 17
59425 Unna
08. März 2016
Betr.: Beanstandung eines Grundstücksverkaufbeschlusses in Schwerte –
DRS IX/0342

Sehr geehrter Herr Makiolla,

in der letzten Sitzung des AISU am 23.02.2016 und in der Sitzung des AWF am 25.02.2016 ist in der nichtöffentlichen Sitzung unter der Sitzungsvorlage IX/0342 der Verkauf eines Grundstücks an die Stadtsparkasse Schwerte behandelt worden. Die von unserem Ausschussmitglied geäußerte Bitte um kurzfristige Überlassung des Grundstücksexposees wurde bisher nicht beantwortet. Wir möchten Sie bitten, den Beschluss rückgängig zu machen und führen zur Begründung folgende Punkte an:

1. Das Grundstück ist in einem Bieterverfahren mit Angeboten von 4 Investoren versehen worden.

Das höchste Angebot ist jedoch in der Sitzung unter aus unserer Sicht nicht nachvollziehbaren Argumenten, zu Gunsten der hiesigen Sparkasse, der der Bürgermeister als Vorsitzender des Aufsichtsrates vorsteht, unbeachtet geblieben. Der hierdurch der Stadt entstandene Schaden beziffert sich auf 35.000 €.

2. Wie sich im Laufe der Diskussion darstellte, ist die Beschreibung des Grundstücks in dem zugrundeliegenden Exposee aus unserer Sicht wohl fehlerhaft gewesen, da das wesentliche Merkmal bezüglich der Bebaubarkeit nicht umfassend aufgeführt war. Das Grundstück liegt zu ca. 50 % im erst neuerlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ruhr (Gewässer 1. Ordnung).

Die Bauvorhaben gehen augenscheinlich insgesamt davon aus, dass hier eine vollflächige Nutzung möglich war und haben die dem Angebot beigefügten Planungen auch analog gestaltet.

3. Im Nachhinein wurde uns näher bekannt, dass das Grundstück in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Verkaufsverhandlungen gewesen ist. Dabei handelte es sich um die bereits sehr weit fortgeschrittene Planung eines Hotels, das mit der heutigen Planung des Erwerbers (Stadtsparkasse) vom Baukörper her vergleichbar ist / war. Das damalige Angebot lautete dem Vernehmen nach auf einen Betrag, der über 425.000 € betrug (05.03.2009). Das Grundstück ist als Bauland von der Stadt beschrieben gewesen, eine kleine Teilfläche ist mit einer Baulast belegt (120 qm). Der Schaden beziffert sich nach unserer Rechnung auf 430.100 – 290.000 = 140.100 €.

Mit Blick auf die Haushaltslage der Stadt Schwerte sehen wir es als geboten an, beste Angebote mit städtebaulich überzeugenden Überplanungen auch in die engere Wahl zu nehmen.

4. Im Rahmen der Überprüfung der Grundstücksangelegenheit ist bekannt geworden, dass es sich um eine Altlastenfläche handelt. Diese ist ca. Mitte der ´70 Jahre bei der Verfüllung des alten Mühlenstrangbettes entstanden. Die uns bekannten Werte an Metallen – das Gutachten lag uns vor – sind nach unserer Wahrnehmung gravierend. Da auch Arsen in recht beachtlicher Höhe festgestellt worden ist, liegt unseres Erachtens Handlungsbedarf seit Bekanntwerden vor. Die Eluate bewegen sich mit dem ruhrwärts gerichteten Grundwasserstrom in das Trinkwasserschutzgebiet II der DSW. Es stellt sich, da eine Beseitigung dieser Altlast nicht erfolgt ist, obwohl Kenntnis über die Belastung besteht, die Frage nach einer hoffentlich nicht vorsätzlichen Handlungsweise zum Schaden des Schutzgebiets. – Die daraus evtl. zu ziehenden Konsequenzen sind hier nicht näher zu beschreiben.-
Unseres Erachtens ist es grundsätzlich wichtig, dass derartige Planungen im Vorfeld der Bürgerschaft bekannt zu machen sind,

– um einen geordneten, zweifelsfrei gut nachvollziehbaren und transparenten Verfahrensablauf zu haben, der dem Vorhaben und den beteiligten Akteuren strukturgegeben größtmögliche Sicherheit gibt,

– um nicht zuletzt einen möglichen Schaden für die Stadt Schwerte schon im Vorfeld abzuwenden.

Als geeignete Instrumente mit Blick auf den besten Verkaufspreis können Versteigerungen solcher Flächen dienen.
In städtebaulicher Hinsicht sehen wir das größte Potential in der Ausschreibung von Kreativwettbewerben unter verschiedenen Investoren.
Am Wenigsten geeignet scheinen uns Submissionen in Kombination mit nicht öffentlichen Entscheidungswegen.

Wir möchten Sie bitten, die Angelegenheit aufzugreifen und unter Berücksichtigung des § 113a LWG NW gegebenenfalls die Unbebaubarkeit der Fläche bis zu einer gesetzeskonformen Regelung festzustellen und der Stadt mitzuteilen.

Weitergehend bitten wir Sie zu prüfen, ob gegebenenfalls Schritte gemäß § 122 GO einzuleiten sind.
Wir gehen davon aus, dass hier ein erhebliches öffentliches Interesse besteht.

Mit freundlichem Gruß

Andreas Czichowski
(Fraktionsvorsitzender)

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